Allgemeine Verkaufsbedingungen

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Bretschneider Verpackungen GmbH
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1 Geltungsbereich

a) Alle Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich: Lieferungen) erfolgen vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Käufer).

b) Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit der ausschließlichen Geltung dieser Bedingungen für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVB werden wir denKäufer in diesem Fall unverzüglich informieren. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

2 Angebot, Vertragsabschluß, Informationen, Garantien

a) Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt nur binnen30 Tagen nach Erhalt des freibleibenden Angebots als verbindliches Vertragsangebot.

b) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

c) Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Informationsmaterial enthaltenen Informationen dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. d) Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung erklärt hat. Nachträgliche mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

3 Ausführung der Lieferung

a) Die Auslieferung erfolgt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, ab Werk.

b) Falls nicht anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandart und -weg. Will der Käufer die Ware abholen oder abholen lassen, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

c) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, ohne dass die Sendung freigemacht oder die Fracht von der Rechnung abgezogen ist, so hat der Käufer die Fracht zu verauslagen. Der Rechnungsbetrag kann entsprechend gekürzt werden. Es gelten dann die am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätze. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Veränderung der Verfrachtungsart, des Beförderungswegs, des Bestimmungsorts, durch Klein-, Hochwasser- oder Eiszuschläge oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände hat der Käufer zu tragen, sofern er die vorgenannten Mehrkosten veranlasst hat oder auf ihn rückzuführen sind.

d) Werden beim Verkäufer gelagerte Waren zur Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (sog. Abrufposten), so hat der Käufer diese innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.

4 Gefahrtragung

Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers gehtdie Preisgefahr spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn der Verkäufer zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen.

5 Lieferung, Lieferzeit, Teil- und Mehrlieferungen

a) Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich durch den Käufer widersprochen wird. Dieser ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

b) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vorKlärung aller für die Durchführung des Vertrags wesentlichen Fragen. Verlangt der Käufer nach Auftragsannahme Änderungen, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderungen. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht, bevor der Verkäufer alle benötigten Informationen erhält bzw. bevor der Käufer nachweist, dass er vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat.

c) Der Verkäufer ist zu Mehrlieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen für den Käufer zumutbar ist. Ein berechtigtes Interesse des Verkäufers besteht bei nach Vertragsschluss auftretenden, vom Verkäufer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführten Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere beim Verkäufer vorliegende produktionstechnische Zwänge. Als branchenüblich und damit zumutbar gilt, solange der Käufer nicht besondere Umstände des Einzelfalls nachweist, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, eine Mehrlieferung von bis zu 10 %. Von vorstehender Grundregel abweichend gelten bei kleineren Auftragsgrößen Mehrlieferungen in folgendem Umfang als zumutbar: Bis 500 Stück 20%, bis 1.500 Stück 15%. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

d) Der Verkäufer ist zu Minderlieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer, insbesondere aufgrund von beim Verkäufer vorliegenden produktionstechnischen Zwängen, zumutbar ist. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

e) Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, dieder Käufer zu vertreten hat, kann der Verkäufer, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die ihm entstandenen Lagerkosten berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; der Käufer kann nachweisen, dass dem Verkäufer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

f) Im vorgenannten Fall (Ziffer 5. e)) ist der Verkäufer außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6 Mängel der Lieferung, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige durch seine Kunden, Aufwendungsersatz, Haftung


a) Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377 ff. HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unabhängig von diesen Untersuchungs- und Rügepflichten sind bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware dem Verkäufer die Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf Aufforderung des Verkäufers sind Belege, Muster, Packzettel und/oder die fehlerhafte Ware an diesen zurückzusenden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.

b) Sollte die Ware Mängel aufweisen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigenoder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer 6. f) zu.

c) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf die Liefergegenstände zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat Allgemeine Verkaufsbedingungen der DS Smith Packaging Deutschland Gruppe er keine Mängelansprüche gegen den Verkäufer, auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 BGB.

d) Ersatzansprüche aus dem Erwerb der nachzuliefernden Ware von Dritten oder aus der Einschaltung Dritter zur Nachbesserung kann der Käufer nur dann im Wege des Rückgriffs (§ 478 BGB) gegen den Verkäufer geltend machen, wenn er diesem zuvor für die Nacherfüllung erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Im Falle des Rückgriffs trägt der Verkäufer nur dann gegenüber dem Käufer für die Dauer von 6 Monaten ab der Übergabe an den Verbraucher die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht schon vor Gefahrübergang an den Käufer vorlag, wennzwischen diesem Gefahrübergang und der Weiterveräußerung durch den Käufer nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind.

f) Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

g) Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat sie zu vertreten. Zudem trägt der Käufer die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.

h) Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf Verlangen des Verkäufers binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird.Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablaufeiner weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.

i) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.

j) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel 6. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachtenAnspruchs - ausgeschlossen. k) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

7 Höhere Gewalt

Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,unzureichender Material- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und für ihn auch nicht vorhersehbar waren, entbinden diesen für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse – maximal jedoch bis zu vier Wochen - von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Diesgilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern des Verkäufers eintreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Sollte das Hindernis auch nach Ablauf von vier Wochen fortbestehen, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen, §§ 346 ff. BGB, zu.

8 Zahlungsbedingungen, Preise, Verzug

a) Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten.

b) Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Maßgebend für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang der Zahlung auf den Konten des Verkäufers. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

c) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

d) Der Verkäufer ist zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen mit ihm nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

e) Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß § 366 Absatz 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen. f) Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

g) Der Verkäufer ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.

9 Leistung durch verbundene Unternehmen

Auf Verlangen des Verkäufers kann jede seiner vertraglichen Verpflichtungen durch ein anderes Unternehmen der DS Smith Packaging Deutschland Gruppe, namentlich die DS Smith Packaging Deutschland Stiftung & Co. KG, die DS Smith Paper Deutschland GmbH, die DS Smith Packaging Arenshausen Mivepa GmbH, die DS Smith Recycling Deutschland GmbH, die Delta Packaging Services GmbH, die DS Smith Hamburg Display GmbH, die DS Smith Rhein Display GmbH, die DS Smith Crea DisplayGmbH, die Bretschneider Verpackungen GmbH, DS Smith Pre-Press Services GmbH, die DS Smith Packaging Wilhelmshaven GmbH oder die DS Smith Packaging Arnstadt GmbH, erfüllt werden. Die berechtigten Interessen des Käufers sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Solange die Leistung gleichwertig ist, gelten die betreffenden vertraglichen Verpflichtungen als erfüllt.

10 Eigentumsvorbehalt


a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigenBezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhaltendes Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvorerfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat odereine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist.

b) Eine Verarbeitung der gelieferten Ware durch denKäufer erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen dadurch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit anteiliges Miteigentum, soweit die Hauptsa- Allgemeine Verkaufsbedingungen der DS Smith Packaging Deutschland Gruppe che ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für den Verkäufer mit.

c) Der Käufer ist bis zum Rücktritt des Verkäufers nach vorstehender Regelung in 10. a) durch den Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, weiterzuverarbeiten oder umzubilden. Hieraus entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in der Rechnung des Verkäufers genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen der Verkäufer gemäß Ziffer 10. b) Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.

Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen in der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab. Der Käufer ist bis zum Rücktritt des Verkäufers nach vorstehender Regelung in 10. a) durch den Verkäufer berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Erist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seinen Kunden die Vorausabtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

d) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 10. c) genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren.

f) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern.

11 Schutzrechte Dritter, Lithographien etc.

a) Die Verantwortung für die Beachtung von Urheberrechten und anderen Schutzrechten an der vom Käufer vorgegebenen Ausstattung der Ware trägt allein der Käufer. Im Falle von Inanspruchnahmen wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten Dritter stellt der Käufer den Verkäufer auf erstes Anfordern frei.

b) Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -konturen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des Verkäufers, es sei denn, dass sich aus den Parteivereinbarungen oder den Umständen etwas anderes ergibt. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht für höchstens 6 Monate seit Auslieferung des letzten hiermit gefertigten Auftrags. Nach Fristablauf kann der Verkäufer die genannten Gegenstände ohne Vorankündigung vernichten.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Übertragung von Rechten, anzuwendendes Recht

a) Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung wird der Ort des Lieferwerks vereinbart.

b) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers Nürnberg oder der jeweilige Erfüllungsort (Ziffer 12. a)) vereinbart, auchfür Wechsel-, Urkunds- und Scheckverfahren. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

c) Eine Übertragung der Rechte des Käufers aus der Vertragsbeziehung ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers zulässig.

d) Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

13 Besondere Bedingungen für den Verkauf von Wellpappe und Erzeugnissen aus Wellpappe

a) Preisstellung: Soweit nichts anderes vereinbart,verstehen sich die Preisangaben „ab Werk“ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen für Vorlagen, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Stanzwerkzeuge und Klischees sind im Preis nicht enthalten und vom Käufer zu erstatten.

b) Maßangaben: Bei allen Wellpappenverpackungen gilt mangels abweichender Vereinbarung das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe). Das Innenmaß wird in mm festgelegt.

c) Gewährleistung: Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte, Lichtechtheit sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung oder Haftung. Im übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom VERBAND DER WELLPAPPENINDUSTRIE E.V., Hilpertstrasse 22, 64295 Darmstadt,herausgegebenen und dem Käufer auf Verlangen vorzulegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.

d) Der Verkäufer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten für den Käufer ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Käufer erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Käufer hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Käufer dem Verkäufer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.

14 Besondere Bedingungen für Druckerzeugnisse

a) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Käufer veranlaßt sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

b) Dem Verkäufer steht an den vom Käufer angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

c) Der Käufer hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Käufer über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich hieran anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Käufers.

d) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) unddem Endprodukt.

e) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Käufer oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Verkäufers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Käufer vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

f) Ergänzend gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Handelsbräuche der Druckindustrie.

g) Dem Käufer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Verkäufer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Falls nicht anders vereinbart, hat der Käufer selbst für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.

h) Der Käufer haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen, es sei denn der Verkäufer hat die Rechtsverletzung zu vertreten.


Stand: März 2014